Skip to content

Bilanzierung von Datensammlungen

Daten bzw. Datensammlungen gelten aufgrund ihrer nicht greifbaren und nicht allgemeinen Zugänglichkeit als immaterielle Vermögensgegenstände. Um zu prüfen, ob eine Bilanzierungsfähigkeit vorliegt, muss zunächst feststehen, ob die Datensammlungen im Herstellungs- oder Anschaffungsprozess entstanden sind.

Sollte den Daten ein Herstellungsprozess zugrunde liegen, dann können diese, sofern ein konkreter Wert zugeordnet werden kann, aktiviert werden (Aktivierungswahlrecht § 248 Abs. 2 HGB). Hierbei erfolgen jedoch Einschränkungen durch das Bilanzierungsverbot diverser selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände nach § 248 Abs. 2 HGB. Unter anderem werden selbst geschaffene Marken oder Kundenlisten von der Aktivierung ausgeschlossen.

Auch ist es möglich, die Daten im Anschaffungsprozess zu erwerben. Entgeltlich und unentgeltlich erworbene Datensammlungen sind handelsrechtlich zu aktivieren. Steuerrechtlich dürfen hingegen nur entgeltlich erworbene Datensammlungen in den immateriellen Vermögensgegenständen aufgenommen werden.

Haben Sie Fragen bezüglich der Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

Facebook
Twitter
LinkedIn