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Flurbereinigungsverfahren – richtig buchen

Flurbereinigungsverfahren werden eingesetzt, um die Produktionsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Weinbau zu verbessern. Die Förderung der allgemeinen Landentwicklung und die Neuordnung des Grundbesitzes nach Realteilung stellen weitere wichtige Aspekte dar. Doch häufig stellt sich die Frage, wie und ab wann die Flurneuordnungsverfahren zu Auswirkungen in den Bilanzen der Kommunen führen.

Ausschlaggebend für die Bilanzierung ist die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums. Solange das Flurbereinigungsverfahren nicht abgeschlossen ist und unbekannt ist, wie die Zuteilung erfolgen wird, verbleiben die Flurstücke unverändert im Eigentum der Kommune. Erst mit einer Vorabzuweisung oder des Wirksamwerden der Ausführungsanordnung geht das wirtschaftliche Eigentum auf einen Dritten über. Mit diesem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist eine bilanzielle Anpassung notwendig. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahren wird zwischen Geldabfindungen und Landabfindungen unterschieden.

Bei Geldabfindungen erhält der Grundstücksbesitzer statt eines neu zugeteilten Flurstückes eine finanzielle Abfindung. Dies kann wie ein Kaufpreis angesehen werden und stellt damit einen außerordentlichen Ertrag dar. Er steht außerplanmäßigen Abschreibungen für das Grundstück gegenüber.

Bei den Landabfindungen werden neue Flurstücke zugeteilt. Zusätzlich kann ein Geldausgleich notwendig werden, wenn ein Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert des durch die Flurbereinigungsverfahrens zugeteilten Flurstückes besteht. Sollte der Kommune eine Ausgleichszahlung zukommen, dann stellt dies einen außerordentlichen Ertrag dar. Dem wiederum ein außerordentlicher Aufwand aus der Abschreibung des abgegangenen Grundstückes gegenübersteht. Hierfür sollte unter dem KVKR-Hauptkonto 599 ein gesondertes Konto eingerichtet werden. Weiterhin ist es möglich, dass die Gemeinde eine Zahlung leisten muss, da es durch die Zuordnung zu einer Vorteilserlangung kam. Sollte ein erheblicher Betrag angefallen sein, sollte gemäß § 58 Nr. 5a GemHVO ein außerordentlicher Aufwand verbucht werden. Andernfalls reicht eine Erstattung des ordentlichen Aufwandes (KVKR-Konto 717 – Sonstige Erstattungen und Zuweisungen) aus. Sollten Sonderposten für das Grundstück passiviert sein, so sind diese analog der außerplanmäßigen Abschreibungen in voller Höhe aufzulösen. Sie stellen einen außerordentlichen Ertrag dar.

Haben Sie Fragen bezüglich der Darstellung Ihres Flurbereinigungsverfahrens oder zu Themen des kommunalen Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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