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Kostenüber- und –unterdeckungen nach Kommunalabgabengesetz (KAG)

Kommunalabgabengesetz

Bei kommunalen Betrieben, insbesondere im Bereich Abfall und Abwasser, sollen die erhobenen Gebühren die anfallenden Kosten decken und folglich keine Gebühren- bzw. Aufwandsüberschüsse entstehen lassen. Wenn es dennoch zu einem Überschuss kommt, ist dieser nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) bei der Kalkulation für die Gebühren späterer Leistungsperioden zu berücksichtigen. Ein Gebührenüberschuss wird dabei in entsprechender Höhe passiviert. Hingegen unterbleibt die Aktivierung des Aufwandsüberschusses, da dies dem Realisationsprinzip entgegenstehen würde.

Als Leistungsperiode empfiehlt es sich das Kalenderjahr anzusetzen. Wenn es zu einem Überschuss in der betrachteten Leistungsperiode kommt, ist dieser in Folgeperioden auszugleichen. Wie lange dafür Zeit bleibt, hängt von den landesspezifischen Regelungen ab. Die Möglichkeit des Ausgleichs in späteren Perioden entbindet jedoch nicht davon, die Gebühren in ordentlicher Höhe zu kalkulieren.

Es ergibt sich weiter die Frage, ob es sich bei der Passivierung um eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit handelt. Eine Verbindlichkeit wird herangezogen, wenn die Verpflichtung aus dem Gebührenüberschuss der Höhe und dem Grunde nach feststeht. Dafür muss zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung die Abrechnung der Leistungsperiode abgeschlossen sein. Wenn der Kalkulationszeitraum mehrere Geschäftsjahre umfasst, sind Rückstellungen zu bilden. Nicht zu vergessen ist hierbei die Abzinsung der Rückstellung.

Haben Sie Fragen bezüglich des Kommunalabgabengesetz oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von WP Wendelin H. Priller & Partner mbB helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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