Die Corona-Krise führt zu einem Einbruch der weltweiten Wirtschaft. Viele Unternehmen müssen Hilfen wie die Kurzarbeiterregelungen in Anspruch nehmen. Kurzarbeit dient dazu, Kündigungen in schwierigen Auftragszeiten zu vermeiden. Hierzu kann durch das Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragt werden. Beim Kurzarbeitergeld müssen geringere Einkommen in Kauf genommen werden. Die Arbeitskräfte können allerdings im Unternehmen gehalten werden. Der Arbeitgeber fungiert als „Mittelsmann“ und regelt die Zahlungsabwicklung. Zunächst muss der Arbeitgeber in Vorleistung treten und erhält nachträglich, entsprechend des Bescheides der Agentur für Arbeit, von dieser eine Erstattung.
Doch wie ist das Kurzarbeitergeld bilanziell zu erfassen?
Aufgrund der Funktion des Unternehmens als „Mittelsmann“ für die Zahlungsabwicklung handelt es sich für das Unternehmen um einen durchlaufenden Posten. Beim Arbeitgeber fällt damit weder Aufwand noch Ertrag durch die Erstattung des Arbeitsamtes an. Die zu erwartenden Erstattungen der Agentur für Arbeit sind damit zum Bilanzstichtag als Forderungen einzubuchen.
Im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld stehen Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge. Diese sind gewinnwirksam zu erfassen. Dies erfolgt entweder unter den sonstigen betrieblichen Erträgen oder als Kürzung des Personalaufwandes. Sollten die Voraussetzungen am Stichtag erfüllt sein, kann auch hierfür aufgrund der periodengerechten Zuordnung eine Forderung gebucht werden.
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