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Steuerliche Erleichterungen für Opfer der Unwetter

Steuern

Im Juli sind viele Regionen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz von Unwettern zerstört worden. Es entstanden enorme finanzielle Schäden durch Verluste der Häuser, Firmen etc. Den Betroffenen soll nun durch steuerliche Gestaltungsspielräume entgegengekommen werden.

Es können bis 31.10.2021 Stundungsanträge für bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen gestellt werden. Diese Stundungen sind bis 31.01.2022 zu gewähren und bedürfen keinen strengen Anforderungen. Weiterhin kann auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden. Viele Unternehmen in den betroffenen Gebieten verloren überdies ihre Buchhaltungsunterlagen. Die Vernichtung sollte zeitnah dokumentiert werden, um glaubhaft nachweisen zu können, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit der Katastrophe vernichtet wurden. Damit sollen keine steuerlichen Nachteile entstehen.

Nachweise über steuerbegünstige Zuwendungen müssen nicht in Form einer Zuwendungsbestätigung erbracht werden. Es genügt, wenn Zuwendungen auf ein extra für den Katastrophenfall angelegtes Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts etc. gezahlt werden und dies durch Buchungsbestätigung, Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug belegt wird. Diese Regelung gilt zunächst bis einschließlich 31.10.2021.

Weiterhin werden Sonderabschreibungen von bis zu 30 % im Jahr der Fertigstellung und den beiden darauffolgenden Wirtschaftsjahren für Ersatzherstellungen für teilweise oder komplett zerstörte Gebäude mit Antrag genehmigt. Auch für bewegliche Wirtschaftsgüter können Sonderabschreibungen von bis zu 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten beantragt werden. Nach dem Begünstigungszeitraum bemisst sich die Abschreibungsdauer an der Nutzungsdauer. Sofern beschädigte Betriebsgebäude oder Maschinen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Katastrophe wiederaufgebaut werden, kann dies auch durch das zuständige Finanzamt als Erhaltungsaufwand ohne weitere Prüfung akzeptiert werden. Die bisherigen Buchwerte müssen grundsätzlich weitergeführt werden und die gesamten Aufwendungen dürfen 70.000 Euro nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen sind hingegen wieder genehmigungspflichtig.

Haben Sie Fragen bezüglich der möglichen steuerlichen Erleichtungen für Opfer des Unwetters oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von WP Wendelin H. Priller & Partner mbB helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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