Durch die Einführung des § 2b UStG ergeben sich steuerrechtliche Änderungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Gemäß der Mehrwhrtsteuersystemrichtlinie erfüllen jPöR grundsätzlich die Unternehmereigenschaft des Umsatzsteuergesetzes. Eine Rückausnahme ermöglicht der § 2b UStG für Leistungen, die die jPöR im Rahmen der hoheitlichen Gewalt ausführen. Sofern nach § 2b Abs. 2 UStG i. V. m Art. 13 Abs.1 Abs. 1 MwStSystRL die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu Wettbewerbsverzerrung führt, sind Leistungen im Rahmen der hoheitlichen Gewalt nicht steuerbar. Werden auf privatrechtlicher Grundlage Verträge geschlossen und sind diese damit steuerbar, müssen im zweiten Schritt entsprechend die Umsatzsteuerbefreiungen des § 4 UStG geprüft werden. Es treten immer wieder Sachverhalte auf, die schwierig einzuordnen sind. Hierzu zählen die Konzessionsabgaben.
Was ist eine Konzessionsabgabe?
Konzessionsabgaben stellen Entgelte dar, die für Wegenutzungsrechte gemäß § 46 EnWG der Versorgungsunternehmen an die Kommunen zu zahlen sind, damit die Einwohner mit Strom, Gas und Wasser versorgt werden.
Konzessionsabgabe & deren Umsatzsteuerpflicht
Zunächst bleibt festzustellen, dass die Überlassung des Nutzungsrechtes für die Verlegung von Erdleitungen etc. eine umsatzsteuerbare Leistung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist. Allerdings stellt sich die Frage, ob es sich nach § 4 Nr. 12 UStG um eine steuerbefreite Grundstücksüberlassung handelt.
Grundstücksvermietung setzt voraus, dass der Mieter das Recht für den Mietzeitraum erhält, das vermietete Objekt (z. B. das Grundstück) so in Besitz zu nehmen, als ob er der eigentliche Eigentümer wäre. Damit ist es dem Mieter möglich, alle anderen Personen von diesem Recht auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005). Dies kann als eigentumsähnliches Besi/-tzrecht bezeichnet werden. Bei der Einräumung des Wegerechtes ist jedoch die Abwehr der Nutzung durch Dritte nicht auszuschließen, sodass die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund eines Übertrages der dinglichen Nutzungsrechte regelmäßig nicht gewährleistet sein dürfte, damit ergibt sich eine Umsatzsteuerpflicht der Konzessionsabgaben.
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