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Auswirkungen des § 2b UStG auf das Friedhofswesen

Durch die Einführung des § 2b UStG ergeben sich steuerrechtliche Änderungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) insbesondere auch für das Friedhofswesen. Dabei sind neben Gemeinden auch Kirchengemeinden betroffen. Grundsätzlich erfüllen jPöR die Unternehmereigenschaft des Umsatzsteuergesetzes. Eine Rückausnahme ermöglicht der § 2b UStG für Leistungen, die die jPöR im Rahmen der hoheitlichen Gewalt ausführen. Sofern nach § 2b Abs. 2 UStG i. V. m Art. 13 Abs.1 Abs.1 MwStSystRL die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu Wettbewerbsverzerrung führt, sind Leistungen im Rahmen der hoheitlichen Gewalt nicht steuerbar.

Eine Anwendungsfrage entsteht insbesondere beim Friedhofswesen. Im Bereich des Friedhofwesens werden einige Leistungen gegen Entgelt erbracht. Da diese zumeist durch eine Satzung geregelt sind, greift der § 2b UStG und es ist zu prüfen, ob durch die Behandlung als Nichtunternehmer eine Wettbewerbsverzerrung entsteht oder entstehen könnte.

Auf einem Friedhof fallen unterschiedliche Leistungen an. Diese müssen alle gesondert umsatzsteuerlich gewürdigt werden. So müssen die Bereitstellung einer Grabstelle, Benutzung von Friedhofshallen und Kühlräumen sowie die Bestattungsleistungen (u. a. Einäscherung) sowie die Pflege von Gräbern gesondert beurteilt werden.

Als nicht umsatzsteuerbar gilt die Bereitstellung einer Grabstelle. Aufgrund der Einschränkung durch Friedhofssatzungen und –gesetzen darf diese Aufgabe nur durch ausgewählte Friedhofsträger durchgeführt werden. Es herrscht keine Wettbewerbsverzerrung. Weiterhin läge gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG für pivate Anbieter eine Umsatzsteuerbefreiung vor, sofern eine Vergabe der Nutzungsrechte durch private Anbieter gestattet wäre. Dann kann gemäß § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG diese Leistung einer jPöR ebenfalls nicht besteuert werden.

Die Vermietung der Leichenhalle zu Gedenkzwecken kann auch durch einen privaten Anbieter erfolgen. Jedoch greift hier ebenfalls der § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG. Die Steuerpflicht einer jPöR entfällt somit auch.

Einäscherungen können sowohl von jPöR als auch von privaten Unternehmen übernommen werden. Es liegt eine Wettbewerbssituation vor. Da für private Anbieter diesbezüglich keine Steuerbefreiung existiert, entfällt auch eine mögliche Steuerbefreiung für die jPöR.

Pflege von Gräbern kann sowohl vom Friedhofsträger als auch von einem privaten Anbieter übernommen werden. Aufgrund der Wettbewerbssituation ist diese Leistung gemäß § 1 Abs. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig. Eine Befreiung nach § 2b UStG greift lediglich, wenn die Bagatellgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG unterschritten ist.

Haben Sie Fragen bezüglich der Anwendung des § 2b UStG imFriedhofswesen oder zu anderen Themen rund um die Einführung des § 2b UStG? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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