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Das Umlaufverfahren als Beschlussverfahren von Vereinen

Umlaufverfahren

Gerade in Zeiten des Corona-Virus ist die Durchführung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen problematisch. Die klassische Präsenzveranstaltung musste virtuellen Alternativen oder dem Umlaufverfahren weichen. Die virtuellen Alternativen sind dabei persönlicher und bieten eine bessere Diskussionsplattform. Doch auch Umlaufverfahren sind nützlich zur Beschlussfassung, sofern die Satzung das Umlaufverfahren nicht ausschließt. Gerade für schnelle und einfache Entscheidungen ist dieses Verfahrens gut geeignet.

Beim Umlaufverfahren müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Sofern keine andere Regelung in der Satzung aufgenommen ist, muss im Umlaufverfahren Einstimmigkeit herrschen. Damit kann sogar eine Enthaltung dazu führen, dass der Beschluss nicht gültig ist. Während der Corona-Krise dürfen jedoch die gesetzlichen oder satzungsmäßig bestimmten Mehrheitsvereinbarungen für die Beschlussfassung zugrunde gelegt werden.

Die Stimmvergabe erfolgt in schriftlicher Form. Es dürfen normalerweise keine Stimmen per SMS oder E-Mail abgegeben werden. Allerdings gilt während der Corona-Krise, dass die Stimmabgabe auch per SMS, Fax oder E-Mail angenommen werden darf.

Die Stimmabgabe hat fristgerecht zu erfolgen.

Haben Sie Fragen bezüglich Ihrer Beschlussfassung oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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