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Jahressteuergesetz 2020: Gemeinnützige Körperschaften I

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurden erstmals seit 2013 umfangreiche Änderungen zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften beschlossen. Zu diesen Änderungen zählen unter anderem die Erhöhungen des Übungsleiterfreibetrages und der Ehrenamtspauschale.

Übungsleiterfreibetrage und Ehrenamtspauschale

Nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliches, die im Auftrag einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zu einer Einnahme führen, sind nur über den Übungsleiterfreibetrag hinaus steuerpflichtig. Die Grenze des Übungsleiterfreibetrages wird von 2.400 € auf 3.000 € angehoben.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten bei einer gemeinnützigen Körperschaft, für die eine Entschädigung gezahlt wird, kann eine Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden. Diese Ehrenamtspauschale wird in 2021 von 720 € auf 840 € angehoben.

Zuwendungsnachweise

Bei kleineren Spenden an gemeinnützige Körperschaften benötigt der Spender keinen gesonderten Zuwendungsnachweis. Er kann mit einem vereinfachten Zuwendungsnachweis gemäß § 50 EStDV, wie z. B. dem Überweisungsauszug, sofern daraus klar hervorgeht, dass es sich um eine Spende handelt, die Anerkennung der Spende erreichen. Bisher lag die Grenze des vereinfachten Zuwendungsnachweises bei 200 €, wurde jedoch mit dem Jahressteuergesetz auf 300 € erhöht.

Haben Sie Fragen bezüglich den Änderungen des Jahressteuergesetzes und deren Auswirkungen für ihre gemeinnützige Körperschaft oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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