Durch Mittelfehlverwendung kann es dazu kommen, dass einer gemeinnützigen Körperschaft ihre Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Gemäß § 52 Abs. 1 AO werden gemeinnützige Zwecke verfolgt, sobald die Tätigkeiten darauf ausgerichtet sind, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. In § 55 AO ist geregelt, wann Selbstlosigkeit vorliegt. Unter Abs. 1 Nr. 3 ist festgelegt, dass darunter auch unverhältnismäßige Vergütungen fallen.
Ob eine unverhältnismäßig hohe Vergütung der Geschäftsführung vorliegt, ist zwingend anhand eines Vergleiches zu prüfen. Hierbei können auch Unternehmen ohne gemeinnützigen Zweck herangezogen werden. Es ist von einem unangemessen hohen Geschäftsführergehalt auszugehen, wenn der obere Rand der Vergleichsunternehmen mit mehr als 20% übertroffen wird.
Jedoch führen kleinere Verstöße gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO nicht zum Entzug der Gemeinnützigkeit, da dies unverhältnismäßig wäre.
Die Auswirkung zu hoher Geschäftsführervergütungen auf die Gemeinnützigkeit der Körperschaft wurde letztmalig mit dem BFH- Urteil v. 12. März 2020 festgestellt.
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