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Zuordnung in die Sphären der Gemeinnützigkeit

4 Sphären der Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Körperschaften werden steuerlich begünstigt, sofern die gemäß § 52 Abs. 1 AO gemeinnützigen Zwecke verfolgt werden. Die steuerliche Begünstigung erfordert jedoch eine korrekte Zuordnung der Einnahmen- und Ausgaben zu den vier Sphären der Gemeinnützigkeit. Diese vier Sphären sind der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Ist keine direkte Zuordnung möglich, hat eine sachgerechte Aufteilung auf die Bereiche zu erfolgen. Typischerweise müssen Personalkosten oder Kfz-Kosten aufgeteilt werden.

Im ideellen Bereich werden die Tätigkeiten erfasst, die die satzungsmäßigen Zwecke erfüllt. Hierbei werden keine Einnahmen für die Tätigkeit, also keine Gegenleistung, erzielt. Auch Spenden und Mitgliedsbeiträge zählen zu diesem Bereich, da auch hier keine Gegenleistungen erbracht werden. Dieser Bereich gilt grundsätzlich als steuerbegünstigt.

Dem Bereich der Vermögensverwaltung werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben zugeordnet, die mit der Verwaltung des Vermögens einhergehen (§ 14 AO). So fallen hierunter unter anderem die Einnahmen und Ausgaben aus Finanzanlagevermögen. Auch hier greift die Steuerbegünstigung.

Der Zweckbetrieb umfasst sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die zur Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes notwendig sind. Es liegt jedoch anders als beim ideellen Bereich ein Austauschverhältnis vor. Den Einnahmen und Ausgaben steht eine Leistung und eine Gegenleistung gegenüber. Werden von einer gemeinnützigen Körperschaft zum Beispiel Eintrittsgelder erhoben für die Besichtigung eines gemäß § 52 Abs. 2 AO zu fördernd geltenden Zweckes, ist dies eindeutig dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Hierbei greift ebenfalls die Steuerbegünstigung.

Dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden die Einnahmen und Ausgaben zugeordnet, die nicht aufgrund der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes entstehen. Sofern Einnahmen und Ausgaben für eine Tätigkeit entstehen, die zu einer Konkurrenzsituation mit Unternehmen führt, sind diese ebenfalls diesem Bereich zuzuordnen und unterliegen damit der Steuerpflicht.

Haben Sie Fragen bezüglich der Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den Sphären der Gemeinnützigkeit oder zu anderen Themen der Gemeinnützigkeit (z. B. Geschäftsführervergütung, zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit) oder des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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