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Umsatzsteuerfreie feste Vergütungen bei Aufsichtsratsmitgliedern

Nach der bisherigen Rechtsprechung unterlag die Vergütungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Umsatzsteuer. Damit wurde den Aufsichtsratsmitgliedern die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft unterstellt. Die umsatzsteuerpflichtigen Vergütungen führten insbesondere bei Non-Profit-Organisationen zu Schwierigkeiten. Da die eigenen Leistungen zumeist von der Umsatzsteuer befreit sind, konnte entsprechend die Vorsteuer aus den Aufsichtsvergütungen nicht gezogen werden. Nach dem BFH-Urteil vom 27.11.2019 ändert sich diese Rechtsprechung grundlegend. Ausgangspunkt für die geänderte Rechtsprechung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 13.06.2019.

Das deutsche Umsatzsteuerrecht basiert auf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und muss entsprechend der europäischen Rechtsprechung ausgelegt werden. Der EuGH hat damit maßgeblichen Einfluss auf das deutsche Umsatzsteuerrecht.

Im beschriebenen Fall wurde vor dem EuGH entschieden, dass die Aufsichtsratsmitglieder einer Stiftung keine Unternehmer sind, wenn sie eine feste Vergütung erhalten. Die Unternehmereigenschaft impliziert, dass der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko trägt. Bei einer festen Vergütung trägt das Aufsichtsratsmitglied kein Risiko, da es immer die gleiche Vergütung erhält. Daher entfällt die Umsatzsteuerpflicht.

Dieses Urteil wurde durch den BFH aufgegriffen und bei ihrem Urteil vom 27.11.2019 als Entscheidungsgrundlage hinzugezogen. Hierbei handelte es sich um ein Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft.

Haben Sie Fragen bezüglich der Umsatzsteuerpflicht Ihrer Vergütungen bei Aufsichtsratsmitgliedern oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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