Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, soll das Transparenzregister dienen. Das öffentliche Register wird beim Bundesanzeiger Verlag elektronisch geführt. Im Transparenzregister sind der wirtschaftlichen Berechtigten der Gesellschaft zu nennen. Seit 1. August 2021 greift die bereits durch uns erläuterte Reform. Die bisher geltende Regelung, dass das Transparenzregister nur für nicht bereits im Handelsregister geführte juristische Personen (z. B. Stiftungen) gilt, wurde abgeschafft. Seither müssen alle juristischen Personen des Privatrechts Angaben machen. Es wurden Übergangsfristen festgelegt, so müssen GmbHs und Partnerschaften bis 30. Juni 2022 ihre Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten vorgenehmen. AG, SE und KGaAs müssen bereits zum 31. März 2022 ihrer Meldepflicht nachkommen. Für alle anderen Rechtsformen gilt der 31. Dezember 2022.
Die Definition des wirtschaftlichen Berechtigten wird in § 3 GwG geführt. Demnach ist derjenige wirtschaftlicher Berechtigter, in deren Eigentum die juristische Person steht oder der die Kontrolle über die Rechtseinheit ausüben kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 GwG führt der Besitz von 25 % der Kapitalanteile dazu, dass wirtschaftliche Berechtigung vorliegt. Kann kein wirtschaftlicher Berechtigter durch die oben genannten Regelungen genannt werden, gilt der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlicher Berechtigter.
Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG
- Vorname
- Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Staatsangehörigkeit
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Haben Sie Fragen bezüglich des Transparenzregisters oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von Wendelin H. Priller & Partner mbB helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!