Zur Anerkennung des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung die in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Angaben enthalten. Laut Nr. 6 ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. der Lieferung zu nennen. Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 9. September 2021erneut eine enge Auslegung gestützt und den Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz erneut geändert.
Die Finanzverwaltung erkennt nur in Einzelfällen an, dass das Rechnungsdatum dem Leistungsdatum entspricht. Dabei muss direkt ersichtlich werden, dass die Datumsangaben der Rechnung und der Leistungerbringung innerhalb des gleichen Monats möglich sind. Sofern Zweifel bestehen, dass die Leistungserbringung noch im Monat der Rechnung erfolgte, geht dies zu Lasten des Unternehmers – der Vorsteuerabzug wird nicht anerkannt. Daher sollte bei Rechnungseingang direkt geprüft werden, ob die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, handelt es sich nicht um eine ordnungsmäßig ausgestellte Rechnung. In diesem Fall sollte beim Lieferanten eine korrigierte Rechnung angefordert werden.
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