Viele Stiftungen und Vereine sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie stark eingeschränkt. Unter anderem müssen Veranstaltungen ausfallen, womit auch die Einnahmen ausbleiben. Dennoch müssen weiter einige Regelungen eingehalten werden. Einige bisher nicht häufig aufgetretenen Probleme drängen sich in den Vordergrund.
Veranstaltungsausfall
Veranstaltungen von Non-Profit-Organisationen werden häufig mittels zuwendungsgeförderten Spenden finanziert. Wenn diese Zuwendungen nun bereits vereinnahmt und die Veranstaltung durch die Pandemie abgesagt werden musste, dann muss bei der Bilanzierung entschieden werden, wie diese Zuwendungen zu buchen sind. Wird die Veranstaltung komplett abgesagt, muss entsprechend eine Rückstellung gebildet werden. Erfolgt lediglich eine Verschiebung, ist es möglich, die Zuwendung in das Folgejahr zu übertragen.
Stiftungskapitalerhalt
Im Stiftungsrecht ist festgelegt, dass das Stiftungskapital zu erhalten ist. Ausnahme ist hierbei ausschließlich eine Verbrauchsstiftung. Um das Stiftungskapital zu erhalten, wird zumeist in Wertpapiere investiert. Die Covid-19-Pandemie führte teilweise zu Verwerfungen auf dem Aktienmarkt. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere einige Stiftungen ihr Stiftungskapital nicht vollständig erhalten können. Im Rahmen der Prüfung soll der Erhalt des Stiftungskapitals gewürdigt werden. Da es sich für die Abschlüsse zum Stichtag 31.12.2020 um ein wertbegründendes Ereignis handelt, ist diesbezüglich ein Ermessenspielraum gegeben. Stiftungen sollten daher, sofern nur durch die Corona-Pandemie eine Erhaltung des Stiftungskapitals Schwierigkeiten aufwirft, keine Existenzprobleme bekommen.
Verrechnung von Verlusten in steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben
Mit BMF-Schreiben vom 9. April 2020 ist es erlaubt, Verluste aus dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb für das Geschäftsjahr bis 31.12.2020 mit Mitteln aus dem ideellen Bereich und Gewinnen aus den Zweckbetrieben sowie der Vermögensverwaltung auszugleichen. Auch in 2021 soll es möglich sein, die Verluste des Geschäftsbetriebes mit Spenden oder Mitgliedsbeiträgen des ideellen Bereichs auszugleichen. Allerdings darf es sich dabei nicht um dauerhafte Verluste handeln. Die Verluste müssen nachweislich durch die Corona-Krise entstanden sein. Damit werden die Regelungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 wieder verschärft.
Haben Sie Fragen bezüglich der der Bilanzierung und Einhaltung von Regelungen bei Non-Profit-Organisationen oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von WP Wendelin H. Priller & Partner mbB helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!