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Formen der Zuschüsse in Eigenbetrieben

Ertragszuschuss

Viele Kommunen wickeln einen Teil ihrer Tätigkeiten über einen Eigenbetrieb ab. Insbesondere Versorgungsbetriebe für Wasser und Abwasser oder Betreiber von Schwimmbädern werden durch die öffentliche Hand in einen Eigenbetrieb (keine eigene Rechtspersönlichkeit) auf Grundlage der Kommunalordnung ausgegliedert. Vereinnahmte Zuschüsse müssen bei einem Eigenbetrieb in Ertrags- oder Kapitalzuschüsse aufgegliedert werden. Dies führt zu unterschiedlichen Ausweisen in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Ertragszuschüsse 

Ertragszuschüsse sind gemäß § 11 KAG privatrechtliche Beiträge oder Baukostenzuschüsse als Ersatz für Kosten, die unmittelbar mit der Herstellung oder Erneuerung zusammenhängen. Diese können entweder als Passivposten ausgewiesen werden oder direkt von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgesetzt werden. Sofern sich für eine Passivierung der Ertragszuschüsse entschieden wurde, muss entsprechend eine Auflösung des Zuschusses vorgenommen werden. Die Auflösung von Ertragszuschüssen erfolgt grundsätzlich erfolgswirksam über die Umsatzerlöse (§ 23 Abs. 3 S. 2 EigBGes). Allgemeine Ertragszuschüsse werden entsprechend der Wirtschaftlichkeit der geförderten Leistung aufgelöst. Bauzuschüsse aus allgemeinen Lieferbedingungen gelten ebenfalls als Ertragszuschüsse. Die Auflösung dieser Ertragszuschüsse erfolgt zu 1/20 pro Jahr (§ 23 Abs. 3 S. 4 EigBGes). 

Kapitalzuschüsse 

Um Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand handelt es sich hingegen, wenn Zuschüsse für den Eigenbetrieb gewährt wurden. Diese sind im Eigenkapital auszuweisen, sofern durch die bewilligende Stelle nichts anderes vorgeschrieben wird (§ 23 Abs. 3 S. 5 EigBGes). 

Haben Sie Fragen bezüglich der der Behandlung von Zuschüssen in Ihrem Eigenbetrieb oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von WP Wendelin H. Priller & Partner mbB helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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