Sind Mitarbeiter außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, sind dies Reisekosten und damit als Werbekosten abzugsfähig. Hierzu zählen auch die Verpflegungskosten. Es können Pauschbeträge angesetzt werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG). Höhere Beträge können trotz Nachweise nicht angesetzt werden. Die Höhe der Pauschbeträge orientiert sich an der Dauer der Abwesenheit. In den letzten Jahren wurden die Pauschbeträge immer wieder angepasst. Mit dem Schreiben vom 27. September 2021 weist das BMF darauf hin, dass es keine Änderungen der Pauschbeträge zu Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten gibt.
Damit gilt weiterhin, bei einer
- Abwesenheitsdauer von 24 h: 28 Euro
- Abwesenheitsdauer > 8 h bzw. An- und Abreisetag: 14 Euro
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