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Werklieferungsvertrag: Wann ist der Umsatz realisiert?

Wann ist der Umsatz realisiert?

Werkverträge mit Montageverpflichtungen rufen häufig die Frage nach dem Zeitpunkt der Umsatzrealisierung hervor. Grundsätzlich gilt, dass der Zeitpunkt der Umsatzrealisierung in dem Moment erreicht wird, in dem die Leistung im Wesentlichen erbracht wurde. Dies ist im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges grundsätzlich der Fall.

Bei Werkverträgen muss dem Kunden das Gut übergeben und von diesem abgenommen sein, um den Umsatz als realisiert erachten zu können. Montageleistungen eines Werkvertrages werden häufig als eine Nebenleistung eingestuft. Damit ist bereits im Moment der Übergabe des Gutes (z. B. der Maschine) der Umsatz zu erfassen. Eine Maschine, die kurz vor dem Stichtag ausgeliefert wird, bei der jedoch die Montage in das Folgejahr fällt, kann damit zu einer Umsatzrealisierung führen. Werden jedoch Lieferung des Gutes und die Montage als einheitliche Hauptleistung angesehen, darf keine Umsatzrealisierung erfolgen, auch wenn die Maschine bereits geliefert wurde.

Wird die Maschine ausgeliefert und die Montage als Nebenleistung des Werkvertrages angesehen, ist zu beachten, dass die Montage eine Verpflichtung darstellt. Es ist eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB zu bilden. Die Höhe dieser Rückstellung hat sich nach dem Erfüllungsbetrag zu richten. Das heißt, dass sich die Höhe anhand des Betrages der Aufwendungen, die zur Erfüllung notwendig sind, berechnet.

Haben Sie Fragen zu Ihren Werkverträgen, der Umsatzrealisierungen der zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von Wendelin H. Priller & Partner mbB helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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