Spenden gelten als abzugsfähig, wenn sie an einen begünstigten Empfänger z. B. eine NPO geleistet werden. Zweckgebundene Spenden können vom Empfänger angenommen werden, allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass eine solche Spende abgelehnt wird. Dieser Fall tritt i. d. R. ein, wenn der Zweck der Spende den eigenen steuerbegünstigten Zwecken entgegensteht. Eine Ablehnung einer zweckgebundenen Spende sollte in einem solchen Fall grundsätzlich erfolgen, damit es keine Probleme zwecks der Gemeinnützigkeit gibt.
Um keinen rechtlichen Problemen ausgesetzt zu sein, sollte der Zweck der Spende nicht zu eng gefasst sein. Kürzlich stritt eine Klägerin vor dem Bundesfinanzhof über die Unterbringung eines Hundes in einer Tierpension. Handelt es sich in diesem Fall um eine zweckgebundene Spende oder um eine „Unterhaltszahlung“? Gemäß BFH kann eine Geldzahlung zur Unterbringung eine zweckgebundene Spende darstellen. Eine endgültige Entscheidung in diesem Fall steht durch das FG Köln jedoch noch aus, da für die Abzugsfähigkeit im genannten Beispiel weitere Formalien geklärt werden müssen. Für gemeinnützige Organisationen ist es ebenfalls heikel, eine zweckgebundene Spende anzunehmen, da bei nicht erfüllen der Auflagen, die Spende wieder zurückgefordert werden kann. Dies führt dazu, dass bei bereits ausgestellten Spendenbescheinigungen das Finanzamt zu unterrichten ist.
Haben Sie Fragen bezüglich einer zweckgebundenen Spende oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von Wendelin H. Priller & Partner mbB helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!